Fragen zu Patenten und Erfindungen an der Hochschule
- Welche Erfindungen sind von der Novellierung des Arbeitnehmererfindungsgesetzes betroffen?
- Welche Aufgabe hat die PROvendis GmbH?
- Was passiert im Falle einer Inanspruchnahme durch meine Hochschule?
- Was passiert, wenn meine Hochschule auf ihren Anspruch verzichtet?
- Was sind patentierbare Erfindungen?
- Was ist nicht patentierbar?
- Wo bekomme ich finanzielle Unterstützung bei der Anmeldung meiner Erfindung zum Patent?
- Kann ich auch ein Paper oder einen Teil einer Publikation als Erfindungsmeldung einreichen?
- Wie kann ich möglichst schnell Patentschutz erlangen?
- Was passiert, wenn ich meine Erfindung schon publiziert habe?
- Muss ich eine Erfindung der
Universität
einreichen, auch wenn Sie nicht innerhalb meiner
Diensttätigkeit
entstanden ist?
- Welche
Erfindungen sind von der Novellierung des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes betroffen?
Alle ab dem 7. Februar 2002 entstandenen Erfindungen, die Hochschulangehörige in dienstlicher Eigenschaft machen, sollen der Hochschule gemeldet werden. Als Diensterfindungen gelten hierbei Erfindungen, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit an der jeweiligen Universität entstehen oder auf den Erfahrungen und Tätigkeiten (auch Nebentätigkeiten oder Drittmittelforschung) dieser Arbeit an der Hochschule basieren. - Welche
Aufgabe hat die PROvendis GmbH?
Die PROvendis ist vertraglicher Dienstleister der Hochschulen des Landes NRW bei der schutzrechtlichen Sicherung und Verwertung von Hochschulerfindungen. Im engen Austausch mit dem Erfinder führt die PROvendis vorab die Bewertung hinsichtlich der Patentfähigkeit und des Marktpotenzials der Erfindungen durch und gibt Ihrer Universität eine Empfehlung auf Inanspruchnahme bzw. Freigabe der Erfindung an den Erfinder. - Was
passiert im Falle einer Inanspruchnahme durch meine Hochschule?
Die Entscheidung über Inanspruchnahme/Freigabe der Erfindung wird durch das Rektorat getroffen. Nimmt Ihre Universität die Erfindung in Anspruch, partizipiert der Erfinder ohne eigenes finanzielles Risiko an weiteren Unterstützungsleistungen der PROvendis: Ausarbeitung und Einreichung der Schutzanmeldung, Entwicklung einer Vermarktungsstrategie, Vermarktung etc. und erhält bei einer erfolgreichen Verwertung 30% der Bruttoeinnahmen. - Was
passiert, wenn meine Hochschule auf ihren Anspruch verzichtet?
Verzichtet die Hochschule auf ihren Anspruch, überträgt sie das Verwertungsrecht auf den Erfinder, der seine Erfindung eigenständig nutzen und verwerten kann. Die Freigabe muss dem Erfinder schriftlich vor Ablauf der Vier-Monatsfrist mitgeteilt werden. - Was
sind patentierbare Erfindungen?
Patente werden für alle Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (siehe §1, Abs. 1, PatG). "Neu" ist eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört; "erfinderische Tätigkeit" bedeutet, dass die Erfindung sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt; "gewerblich anwendbar" ist die Erfindung, wenn ihr Gegenstand gewerblich hergestellt oder benutzt werden kann (siehe § 3, § 4, § 5 PatG).Im Zweifel sollte zu dieser Frage jedoch immer der Ansprechpartner für Patente an Ihrer Hochschule hinzugezogen werden. - Was
ist nicht patentierbar?
INSBESONDERE nicht patentierbar sind: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; ästhetische Formschöpfungen; Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für gesellschaftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; Wiedergabe von Information (§1, Abs.3, PatG). Im Zweifel sollte zu dieser Frage jedoch immer der Ansprechpartner für Patente an Ihrer Hochschule hinzugezogen werden. - Wo
bekomme ich finanzielle Unterstützung bei der Anmeldung meiner
Erfindung zum Patent? Falls die Hochschule sich
für eine Inanspruchnahme Ihrer
Erfindung
entscheidet, übernimmt sie die in voller Höhe die
Patentanwaltskosten sowie die Amtsgebühren. Für den
Erfinder
fallen keine Kosten an - er wird an einer möglichen Verwertung
zu
30 % der Bruttoeinnahmen beteiligt. Falls die Erfindung von der
Hochschule freigegeben wird, muss der Erfinder die Kosten für
eine
Anmeldung selbst tragen, hat jedoch die Möglichkeit Verfahrenkostenshilfe
beim Deutschen Patentamt zu beantragen.
Kann ich auch ein Paper oder einen Teil einer Publikation als Erfindungsmeldung einreichen?
Grundsätzlich können Sie die Erfindungsmeldung gerne aus einem Paper oder einer Publikation ableiten, solange dies noch nicht publiziert wurde. Falls Ihre Publikation bereits eingereicht wurde und zur Begutachtung liegt, sind die Gutachter zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass keine Vorab-Publikationen (z. B. im Internet) ohne Ihr Wissen getätigt werden.
Wie kann ich möglichst schnell Patentschutz erlangen?
Ihre Erfindung wird nach Eingang in der zuständigen Abteilung Ihrer Universität schnellstmöglich bearbeitet. Die Universität hat jedoch den rechtlichen Anspruch die Erfindung - bei geplanter Publikation - 2 Monate zu begutachten und zu bewerten, ob eine Inanspruchnahme sinnvoll ist. Nach Ablauf der zwei Monate wird die Erfindung entweder - im Falle einer Inanspruchnahme der Universität - sofort zum Patent angemeldet oder dem Erfinder freigegeben (siehe § 6, ArbnErfG).
Was passiert, wenn ich meine Erfindung schon publiziert habe?
Die Erfindung ist nicht mehr patentierbar, wenn sie bereits bereits durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (siehe § 3, PatG). Hierzu zählen z. B. Publikationen, Poster, Vorträge und Internetveröffentlichungen. Wenn Sie bereits ein Paper zur Begutachtung eingereicht haben, das noch nicht veröffentlicht wurde und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist (den Gutachtern) ist die Erfindung noch patentierbar.
Muss ich eine Erfindung der Universität einreichen, auch wenn Sie nicht innerhalb meiner Diensttätigkeit entstanden ist?
Eine Erfindung, die nicht Arbeitnehmer, die während einer Dauer eines Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht haben, müssen dem Arbeitgeber diese unverzüglich schriftlich mitteilen. Zudem müssen dem Arbeitgeber alle Informationen, die zur Beurteilung der Erfindung nötig sind, zur Verfügung gestellt werden (siehe § 18, ArbnErfG).