Kann ich auch ein Abstract oder einen Teil einer Publi

Fragen zu Patenten und Erfindungen an der Hochschule



Kann ich auch ein Paper oder einen Teil einer Publikation als Erfindungsmeldung einreichen?
Grundsätzlich können Sie die Erfindungsmeldung gerne aus einem Paper oder einer Publikation ableiten, solange dies noch nicht publiziert wurde. Falls Ihre Publikation bereits eingereicht wurde und zur Begutachtung liegt, sind die Gutachter zur Geheimhaltung verpflichtet. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass keine Vorab-Publikationen (z. B. im Internet) ohne Ihr Wissen getätigt werden.

Wie kann ich möglichst schnell Patentschutz erlangen?
Ihre Erfindung wird nach Eingang in der zuständigen Abteilung Ihrer Universität schnellstmöglich bearbeitet. Die Universität hat jedoch den rechtlichen Anspruch die Erfindung - bei geplanter Publikation - 2 Monate zu begutachten und zu bewerten, ob eine Inanspruchnahme sinnvoll ist. Nach Ablauf der zwei Monate wird die Erfindung entweder - im Falle einer Inanspruchnahme der Universität - sofort zum Patent angemeldet oder dem Erfinder freigegeben (siehe § 6, ArbnErfG).   
 

Was passiert, wenn ich meine Erfindung schon publiziert habe?
Die Erfindung ist nicht mehr patentierbar, wenn sie bereits bereits durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (siehe § 3, PatG). Hierzu zählen z. B. Publikationen, Poster, Vorträge und Internetveröffentlichungen. Wenn Sie bereits ein Paper zur Begutachtung eingereicht haben, das noch nicht veröffentlicht wurde und nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich ist (den Gutachtern) ist die Erfindung noch patentierbar.   

Muss ich eine Erfindung der Universität einreichen, auch wenn Sie nicht innerhalb meiner Diensttätigkeit entstanden ist?
Eine Erfindung, die nicht Arbeitnehmer, die während einer Dauer eines Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht haben, müssen dem Arbeitgeber diese unverzüglich schriftlich mitteilen. Zudem müssen dem Arbeitgeber alle Informationen, die zur Beurteilung der Erfindung nötig sind, zur Verfügung gestellt werden (siehe § 18, ArbnErfG).

 

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